15. Tätlichkeiten 15.1 Strafrahmen Art. 126 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Tätlichkeiten eine Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, sofern es das Gesetz – wie in casu – nicht anders bestimmt.