42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Durch die für den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zwingend auszufällende Übertretungsbusse (siehe E. 15 unten) wird dem Beschuldigten der Ernst der Lage ausreichend vor Augen geführt und zugleich demonstriert, was bei Nichtbewährung droht. Insgesamt wird die Beschimpfung somit mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, sanktioniert und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.