des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4.; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch sind andere Faktoren ersichtlich, aufgrund deren ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten deshalb zu gewähren. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet es die Kammer aus spezialpräventiven Gründen weder gerechtfertigt noch geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m.