Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig, was jedoch erwartet werden kann und daher ebenfalls neutral zu werten ist. 14.3.3 Strafempfindlichkeit Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass beim Beschuldigten trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen ist.