14.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht vorhanden. Dies kann ihm allerdings nicht angelastet werden, sondern ist neutral zu gewichten. Mittlerweile gibt der Beschuldigte zwar zu, B.________ als «Putana» betitelt zu haben, behauptet aber, er habe dies erst gemacht, nachdem ihn B.________ als «Arschloch» bezeichnet habe, was aus Sicht der Kammer gemäss vorliegendem Beweisergebnis nicht zutrifft (siehe E. 9.6 oben). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt werden.