Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Feststellungen an. In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm gesundheitlich «ganz, ganz schlecht». Manchmal sei er dem Tod näher als dem Leben (pag. 251 Z. 19 f.). Er arbeite nicht und werde finanziell durch den Sozialdienst sowie von seiner Ehefrau unterstützt. Zudem gebe es noch Untersuchungen wegen seines Antrags auf IV (zum Ganzen pag. 252 Z. 5 ff.). All diese Umstände führen weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. 14.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht vorhanden.