Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit diesem Referenzsachverhalt und der Kammer erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als verschuldensangemessen. 14.3 Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124): A.________ ist verheiratet und hat ein Kind im Irak. Bis vor vier Jahren hat er als Gerüstbauer gearbeitet. Er hat eine Nervenkrankheit und musste sich einer Rückenoperation unterziehen.