17 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor (S. 48). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit diesem Referenzsachverhalt und der Kammer erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als verschuldensangemessen.