Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Beschimpfungen ist die objektive Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung als leicht zu qualifizieren. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte B.________ direktvorsätzlich und weil er sich über sie ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn somit nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und seine gegenteilige Meinung betreffend die Reinigung bzw. die Sauberkeit seiner ehemaligen Wohnung gegenüber B.