14. Beschimpfung 14.1 Strafrahmen Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte die Liegenschaftsverwalterin B.________ im Rahmen der zweiten Wohnungsabnahme und in Anwesenheit ihres Arbeitskollegen C.________ als «Putana». Sein Handeln weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus.