16 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte ist damit wegen Tätlichkeiten, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________, schuldig zu erklären. 12. Fazit Vorliegend erfolgen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und wegen Tätlichkeiten. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Art. 126 StGB und Art. 177 StGB echte Konkurrenz. IV. Strafzumessung