Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wollte B.________ mit seinen Stössen und «Schubsern» aus seiner Wohnung «bugsieren» und handelte damit zweifellos direktvorsätzlich. Er wusste, dass diese Handlung eine das übliche resp. gesellschaftlich akzeptierte Mass übersteigende Einwirkung auf ihren Körper bewirkte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt.