Es liegt ein gültiger Strafantrag von B.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vor (pag. 4). Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte B.________ am 5. März 2019 mit beiden Händen seitlich auf Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess. Die «Schubser» bzw. Stösse verursachten bei B.________ zwar keine Verletzungen, jedoch waren diese für sie auch später noch spürbar. Damit hat der Beschuldigte in einer Art und Weise auf den Körper von B.________ eingewirkt, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritt. Der objektive Tatbestand von Art.