11. Tätlichkeiten 11.1 Theoretische Grundlagen Der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 120 f.). 11.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag von B.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vor (pag. 4).