Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ den Beschuldigten am 5. März 2019 weder ausgelacht noch beschimpft hat. Sie verhielt sich gegenüber dem Beschuldigten somit nicht ungebührlich oder provokativ und gab mithin keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Das Verhalten von B.________ rechtfertigt zusammengefasst keine Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich oder dargetan worden. Der Beschuldigte ist somit wegen Beschimpfung, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________, schuldig zu erklären.