15 10.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag von B.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Beschimpfung vor (pag. 4). Der Beschuldigte bezeichnete B.________ am 5. März 2019 anlässlich der zweiten Wohnungsabnahme als «Putana». «Putana» heisst «Nutte/Hure» auf Italienisch und stellt damit ein klassisches Schimpfwort dar, mit dem der Beschuldigte B.________ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff und diffamierte. Der objektive und subjektive Tatbestand der Beschimpfung sind somit erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass B.____