Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2018, N 23 zu Art. 177). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 177).