177 Abs. 2 StGB gibt dem Richter mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2018, N 23 zu Art. 177).