10. Beschimpfung 10.1 Theoretische Grundlagen Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebenen Arten. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen.