_ nicht zu entkräften. 9.6 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach den voranstehenden Erwägungen erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________ und von C.________ als erstellt, dass der Beschuldigte B.________ am 5. März 2019 als «Putana» bezeichnete und sie zudem mit beiden Händen seitlich auf linker Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess. B.________ verhielt sich am 5. März 2019 hingegen sachlich und korrekt. Sie lachte den Beschuldigten weder aus noch betitelte sie ihn als «Arschloch». III. Rechtliche Würdigung