14 Z. 36 f.). B.________ mache eine Szene wie in einem Theaterstück, um ihn zu beschuldigen (pag. 253 Z. 27 f. und pag. 255 Z. 36 f.). Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten somit zahlreiche Lügensignale. Sie sind auch zum Kerngeschehen weder konstant noch stringent, detailliert oder stimmig. Zudem fielen die Erklärungen des Beschuldigten meist ausweichend und unplausibel aus, womit seine Schilderungen insgesamt unglaubhaft sind. Sie vermögen die Version von B.________ nicht zu entkräften.