254 Z. 8). Im Übrigen konnte der Beschuldigte nie plausibel erklären, weshalb B.________ ihn zu Unrecht belastet haben sollte, sondern gab an, sie hätte dies aus finanziellen Motiven getan, weil sie die Wohnung mit einer Putzequipe hätte reinigen und anschliessend die Kosten von seinem Mietzinsdepot hätte abziehen wollen (pag. 43 Z. 8 und Z. 13 ff.). Dies leuchtet in Anbetracht des Zustands der Wohnung beim ersten Abnahmetermin (vgl. Fotos auf pag. 72 ff.) und der Tatsache, dass eine professionelle Reinigung B.________ entgegen der Behauptung des Beschuldigten keinen persönlichen Vorteil gebracht hätte, nicht ein.