13 und gab stattdessen sowohl in der polizeilichen- als auch in der erstinstanzlichen Einvernahme an, B.________ habe ihn als «Arschloch» bezeichnet (pag. 10 Z. 51 und pag. 41 Z. 41). Insoweit widersprach er sich jedoch, indem er zunächst erklärte, B.________ habe ihm «Arschloch» gesagt, worauf er sie aus der Wohnung geworfen habe (pag. 41 Z. 41 f.), um später in derselben Einvernahme anzugeben, er habe B.________ zuerst rausgeworfen und danach habe sie ihm auf der Treppe «Arschloch» gesagt (pag. 41 Z. 41 f.).