Diese Begründung des Beschuldigten überzeugt nicht und auch die von ihm in der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente – insbesondere die undatierten Röntgenbilder und der Arztbericht – vermögen seine Version nicht zu stützen, können daraus doch keine beweisrelevanten Rückschlüsse (insb. betreffend eine allfällige gesundheitliche Einschränkung im Tatzeitpunkt) gezogen werden. Durch das Betonen seines schlechten Gesundheitszustandes nimmt der Beschuldigte im Übrigen eine Opferhaltung ein, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Schliesslich hinderte sein Gesundheitszustand ihn auch nach seiner eigenen Darstellung nicht daran, B._____