10 Z. 51 f. und pag. 43 Z. 3). Sein Arm sei in der fraglichen Zeit wegen seiner Herzkrankheit nicht funktionstüchtig gewesen, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen sei, mit jemandem zu streiten (pag. 253 Z. 8 f. und pag. 254 Z. 9 f. und Z. 254 f.). Diese Begründung des Beschuldigten überzeugt nicht und auch die von ihm in der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente – insbesondere die undatierten Röntgenbilder und der Arztbericht – vermögen seine Version nicht zu stützen, können daraus doch keine beweisrelevanten Rückschlüsse (insb. betreffend eine allfällige gesundheitliche Einschränkung im Tatzeitpunkt) gezogen werden.