und Z. 36 ff.). Recht ungewöhnlich erscheint insbesondere seine Behauptung, B.________ und C.________ hätten die Wohnung verlassen, nachdem er sie dazu aufgefordert habe, wird der Zweck einer Wohnungsabnahme dadurch doch gänzlich verfehlt. Der Beschuldigte dementierte sodann in sämtlichen Einvernahmen, B.________ gestossen bzw. geschubst zu haben (pag. 10 Z. 51, pag. 41 Z. 41 f., pag. 253 Z. 10 und pag. 254 Z. 2 und Z. 8 ff.) und begründete dies damit, dass er gar nicht die Kraft dafür gehabt hätte bzw. gar nicht stossen könne, weil er krank sei und täglich viele Tabletten einnehmen müsse (pag. 10 Z. 51 f. und pag.