Der Beschuldigte berichtete demnach äussert spärlich über das Geschehen und erwähnte beispielsweise weder die Verortung von der Küche ins Wohnzimmer noch beschrieb er die Rolle von C.________. Statt dass er konkret angab, was sich am fraglichen Tag zugetragen haben soll, erzählte er ausführlich vom gesamten Mietverhältnis. Als ihn die befragenden Personen darauf hinwiesen, dass sich seine Aussagen auf den konkreten Vorfall beziehen müssten, reagierte der Beschuldigte ausweichend und machte wiederum höchstens rudimentäre, unplausible Angaben (pag. 10 Z. 30 ff., pag. 11 Z. 95 ff., pag. 42 Z. 18 ff., pag. 43 Z. 19 ff. und Z. 36 ff.).