Die Aussagen des Beschuldigten sind insbesondere soweit den konkreten Vorfall angehend, karg, widersprüchlich, unlogisch und stereotyp. Er stritt die Vorwürfe lediglich pauschal ab, ohne eine überzeugende Darstellung zu schildern: In der ersten Einvernahme führte der Beschuldigte unpräzise aus, B.________ sei mit C.________ zu ihm gekommen und habe in der Küche mit der Hand über den Boden gestrichen und gesagt, sie sei nicht zufrieden. Weil er am Tag zuvor mit seiner Frau alles in Ordnung gebracht habe, habe er dies nicht ertragen können und