Diese Antwort erscheint der Kammer authentisch und glaubhaft. Zusammengefasst sind C.________'s Aussagen weder beschönigend noch übermässig belastend, widerspruchsfrei, logisch und stimmig. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass an deren Richtigkeit gezweifelt werden müsste, weshalb die Kammer auf die glaubhaften Schilderungen von C.________ abstellt. Sie stützen die Version von B.________. 9.5 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind insbesondere soweit den konkreten Vorfall angehend, karg, widersprüchlich, unlogisch und stereotyp.