248 Z. 11 f.). Auch dies erscheint der Kammer in der entsprechenden Situation nachvollziehbar. B.________'s Schilderungen korrespondieren schliesslich – soweit das Kern- wie auch das Rahmengeschehen angehend – mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ (vgl. dazu E. 9.4 unten). Dieser konnte sich in der Berufungsverhandlung – angesichts des Zeitablaufs verständlicherweise – zwar nicht mehr an jedes Detail erinnern, bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte bedrohlich gewirkt habe, auf B.________ losgegangen sei und sie in eine Ecke gedrängt habe (pag. 244 Z. 4 ff. und Z. 39 ff.).