Als ihr vorgehalten wurde, der Beschuldigte habe gesagt, sie hätte ihn als «Arschloch» betitelt, erklärte B.________ sodann, dies stimme nicht, sie habe vielleicht den Kopf geschüttelt oder gesagt, «jetzt spinnt er», aber ihn nicht als «Arschloch» bezeichnet (pag. 48 Z. 25 f.). In der Berufungsverhandlung äusserte B.________ auf Frage, ob sie dem Beschuldigten zurückgegeben habe, als er sie beschimpft habe, sie habe – als der Beschuldigte von «Null auf Hundert in seiner roten Zone» gewesen sei – glaublich einfach C.________ angeschaut und jemand von ihnen habe dann gesagt: «jetzt geht es nicht mehr, der spinnt» (pag. 248 Z. 11 f.).