10 blieben sind.» (zum Ganzen pag. 47 Z. 40 ff.). In der Berufungsverhandlung vermochte sie betreffend das Stossen und Schubsen des Beschuldigten keine exakten Angaben mehr zu machen (vgl. pag. 247 Z. 43 ff., pag. 249 Z. 27 ff. und Z. 34 ff.), was angesichts des Zeitablaufs wie erwähnt aber nicht erstaunt. Zudem ist insoweit festzuhalten, dass das Ereignis für B.______