47 Z. 37 ff.). Sie machte Interaktionsschilderungen, beschrieb Konversationen und erklärte wiederum nachvollziehbar und lebhaft, was genau vorgefallen sei und sich wo abgespielt habe (vgl. E. 8.2.2 oben). In der Berufungsverhandlung schilderte B.________ den Vorfall zwar weniger detailliert – was angesichts des Zeitablaufs zu erwarten war – aber im Kern gleichbleibend (vgl. E. 8.2.3 oben). Ausserdem gestikulierte sie, als sie erzählte, wie der Beschuldigte sie gestossen habe (pag. 247 Z. 33 und pag. 249 Z. 37), und machte teilweise sprunghafte Ausführungen, was alles indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Ausserdem finden sich in B.________'s Aussagen zahlreiche weitere Realkennzei-