249 Z. 40 ff.). Sie schilderte das Kern- und Rahmengeschehen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stimmig. In ihrer ersten Einvernahme beschrieb B.________ den Vorfall bildhaft als dynamisches Geschehen, logisch und gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind. Sie führte eingehend aus, wie sie zunächst durch die Wohnung gegangen sei und alles kontrolliert habe, bevor sie dem Beschuldigten in der Küche mitgeteilt habe, dass sie die Nachreinigung nicht akzeptieren könne, worauf er «sofort ausgetickt» sei und ungläubig reagiert habe.