die Aussagen des Beschuldigten eingegangen wird (E. 9.5 unten). Zuletzt wird das Beweisergebnis festgehalten (E. 9.6 unten). 9.3 Würdigung der Aussagen von B.________ B.________ gab in allen drei Einvernahmen konstant an, der Beschuldigte habe sie anlässlich der zweiten Wohnungsabnahme als «Putana» beschimpft (pag. 7 Z. 28, pag. 47 Z. 23 und pag. 247 Z. 17) und sie mit beiden Händen seitlich auf linker Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung gestossen (pag. 7 Z. 27 f., pag. 47 Z. 36, pag. 247 Z. 30 f., pag. 248 Z. 29 und pag. 249 Z. 40 ff.).