Zur Vermeidung von Wiederholungen und Verweisen scheint vielmehr angebracht, die beiden Vorwürfe – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – beweismässig gemeinsam zu würdigen, zumal das Beweisergebnis bzw. die Beantwortung der Fragen, ob der Beschuldigte B.________ am fraglichen Morgen als «Putana» betitelte und sie Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess, mangels objektiven Beweisen einzig davon abhängt, ob den Aussagen von B.________ oder denjenigen des Beschuldigten Glauben geschenkt wird. Entsprechend werden nachfolgend zunächst die Aussagen von B.________ (E. 9.3 unten) und sodann diejenigen von C.________ (E. 9.4 unten) gewürdigt, ehe auf