Die Kammer sieht deshalb keinen Grund, die beiden Vorwürfe gemäss Strafbefehl je in einer separaten Beweiswürdigung zu behandeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen und Verweisen scheint vielmehr angebracht, die beiden Vorwürfe – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – beweismässig gemeinsam zu würdigen, zumal das Beweisergebnis bzw. die Beantwortung der Fragen, ob der Beschuldigte B.________ am fraglichen Morgen als «Putana» betitelte und sie Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess, mangels objektiven Beweisen einzig davon abhängt, ob den Aussagen von B.________ oder denjenigen des Beschuldigten Glauben geschenkt wird.