Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2019 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt des Strafbefehls, er habe B.________ nicht gestossen (pag. 41 Z. 41 f.). Weiter führte er aus, seine Frau habe nach der ersten Wohnungsabnahme den Teppich gereinigt, womit alles sauber gewesen sei (pag. 42 Z. 30 f.). Am übernächsten Tag habe die zweite Wohnungsabnahme stattgefunden. B.________ sei mit der Reinigung wieder nicht zufrieden gewesen, obwohl er die Wohnung zuvor zwei Tage lang gereinigt habe und als er sie gefragt habe, weshalb, habe sie nur gesagt, sie sei nicht zufrieden.