244 Z. 21 und Z. 32 ff.). Der Beschuldigte habe auf ihn im Übrigen bedrohlich gewirkt. In der Wohnung drinnen habe er zwar nicht so Angst gehabt, als sie dann aber die Treppe runtergegangen seien und der Beschuldigte direkt hinter ihm gewesen sei, sei ihm «schon nicht mehr so wohl» gewesen (zum Ganzen pag. 244 Z. 39 ff.).