Anschliessend hätten sie die Wohnung verlassen und seien die Treppe hinuntergegangen, wobei der Beschuldigte ihnen gefolgt sei. Draussen hätten sie die Polizei angerufen und weil diese nicht gekommen sei, sei er mit B.________ auf den Posten gefahren, wo sie schliesslich Anzeige erstattet habe (zum Ganzen pag. 244 Z. 1 ff.). Er könne nicht mehr sagen, was genau der Beschuldigte alles gesagt habe. «Ganz weit hinten» könne er sich noch daran erinnern, dass «Putana» gefallen sei, aber nicht, dass B.________ den Beschuldigten als «Arschloch» betitelt habe (zum Ganzen pag. 244 Z. 21 und Z. 32 ff.).