247 Z. 35 ff.). Sie selber habe den Beschuldigten nie als «Arschloch» betitelt (pag. 248 Z. 16 ff.). Ob sein «Schubser» Spuren an ihrem Körper hinterlassen habe und ob der Beschuldigte sie mit einer Hand oder mit beiden Händen getroffen habe, wisse sie ausserdem nicht mehr. Sie erinnere sich aber noch, dass er sie getroffen und gestossen habe und dass sie dies später noch gespürt habe (zum Ganzen pag. 247 Z. 43 ff. und pag. 249 Z. 34 ff.). 8.3 Aussagen C.________ C.________ wurde erstmals in der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 als Zeuge befragt.