6 8.2.3 Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 In der Berufungsverhandlung bestätigte die Zeugin B.________ ihre bisherigen Aussagen (pag. 247 Z. 12 f.) und führte zusammengefasst aus, sie habe dem Beschuldigten – als sie nach der Kontrolle in der Küche gestanden seien – gesagt, dass die Wohnung immer noch nicht sauber genug sei, worauf er sofort «ausgetickt» sei und zu schimpfen und schreien begonnen habe (pag. 247 Z. 17 ff.). Er habe sie als «Putana» betitelt, seine Arme erhoben und mit dem Gehstock in der Luft «rumgefuchtelt».