7 Z. 50 ff.). 8.2.2 Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2019 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________ als Zeugin ihre bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 46 Z. 9 ff.). Betreffend die zweite Wohnungsabnahme am 5. März 2019 sagte sie aus, sie sei zuerst durch die Schlaf- und Kinderzimmer gegangen, um die Teppiche zu kontrollieren, welche zwar noch feucht, aber gut gereinigt gewesen seien.