7 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe sich nicht mehr gespürt, sei mit erhobenen Armen auf sie zugekommen und habe sie seitlich auf Schulterhöhe, vermutlich links, Richtung Ausgang der Wohnung gestossen. Gleichzeitig habe er sie «x-Mal» mit «diese Putana» und «Scheisse» angeschrien. C.________ habe sich «sofort» zwischen sie gestellt, worauf sie «schnell» habe ins Wohnzimmer gelangen können (zum Ganzen pag. 7 Z. 29 ff.). Dort habe der Beschuldigte die genannten Begriffe («Putana», «Scheisse») wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass er sich schikaniert fühle. Er habe «raus! raus!» geschrien und sie und C.____