8. Beweismittel Als Beweismittel sind der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2019 (pag. 1 ff.), die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos der Wohnung (pag. 52 ff.), das von B.________ zu den Akten gegebene handschriftliche Protokoll des zweiten Abnahmetermins vom 5. März 2019 (pag. 71) und Fotos der ersten Wohnungsabnahme vom