3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug (datierend vom 20. Oktober 2020 [pag. 234] bzw. vom 27. Februar 2020 [pag. 199]) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 21. Februar 2020 [pag. 195 ff.]) eingeholt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 reichte der Beschuldigte mehrere Arztberichte bzw. -zeugnisse ein (pag. 225 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2020 wurden C.________ als Zeuge (pag. 243 ff.) und B.________ als Zeugin (pag. 246 ff.) einvernommen.