Andernfalls solle sein Dossier «zugemacht» werden (pag. 205). Mit Schreiben vom 23. März 2020 wies die Verfahrensleitung auf die besondere Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sowie auf die Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung (Einigung/Rückzug der Berufung) hin und hielt fest, die Berufungsverhandlung werde voraussichtlich erst Ende 2020 stattfinden können (pag. 207). Am 31. März 2020 erkundigte sich der Beschuldigte nach den Rechtsfolgen einer Einigung (pag. 210), worauf ihm diese mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 6. April 2020 erörtert wurden (pag. 212). Am 23. April 2020 wurden der Beschuldigte und die beiden Zeugen, B.____