[Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 22. August 2019 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 91 f. resp. pag. 100). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 20. Oktober 2019 (pag. 166; vgl. ferner Eingabe des Beschuldigten auf pag. 136 und Verfügung der Verfahrensleitung auf pag. 164). Sinngemäss focht er das Urteil vom 22. August 2019 damit vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 175 f.).