Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 380 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschimpfung, Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 22. August 2019 (PEN 2019 227) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 22. Au- gust 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 84 ff.): A.________ wird schuldig erklärt: 1.1 der Beschimpfung, begangen am 5. März 2019 in D.________ 1.2 der Tätlichkeiten, begangen am 5. März 2019 in D.________ und in Anwendung der Art.; 34 f., 42 ff., 47, 106, 126 Abs. 1 und 177 StGB und 426 Abs. 1 StPO. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘100.00. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 22. August 2019 meldete A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 91 f. resp. pag. 100). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 20. Oktober 2019 (pag. 166; vgl. ferner Eingabe des Beschuldigten auf pag. 136 und Verfügung der Verfahrensleitung auf pag. 164). Sinngemäss focht er das Urteil vom 22. August 2019 damit vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 175 f.). In der Folge wurden der Beschuldigte sowie die als Zeugin zu befragende B.________ Mit Eingabe vom 8. Dezember 2019 beantragte der Beschuldigte, die oberinstanz- 2 liche Hauptverhandlung in den Januar und/oder Februar 2020 «vorzuverschieben» (pag. 187), was die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 ab- lehnte (pag. 189). Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 3. April 2020 abgesetzt (pag. 201 f.). Daraufhin verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. März 2020 sinngemäss, die abgesetzte Verhandlung sei bereits auf einen Termin im Mai 2020 neu anzu- setzen. Andernfalls solle sein Dossier «zugemacht» werden (pag. 205). Mit Schrei- ben vom 23. März 2020 wies die Verfahrensleitung auf die besondere Lage im Zu- sammenhang mit dem Corona-Virus sowie auf die Möglichkeiten einer Verfahrens- erledigung (Einigung/Rückzug der Berufung) hin und hielt fest, die Berufungsver- handlung werde voraussichtlich erst Ende 2020 stattfinden können (pag. 207). Am 31. März 2020 erkundigte sich der Beschuldigte nach den Rechtsfolgen einer Einigung (pag. 210), worauf ihm diese mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 6. April 2020 erörtert wurden (pag. 212). Am 23. April 2020 wurden der Beschuldigte und die beiden Zeugen, B.________ und C.________, auf den 6. November 2020 zur Berufungsverhandlung vorgela- den (pag. 213 ff.). Mit Schreiben vom 26. April 2020 ersuchte der Beschuldigte (erneut) um Vorver- schiebung der Berufungsverhandlung in die Monate Mai/Juni 2020 (pag. 221), wor- auf am 30. April 2020 verfügt wurde, am Termin vom 6. November 2020 werde festgehalten (pag. 223 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug (datierend vom 20. Okto- ber 2020 [pag. 234] bzw. vom 27. Februar 2020 [pag. 199]) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 21. Febru- ar 2020 [pag. 195 ff.]) eingeholt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 reichte der Beschuldigte mehrere Arztberichte bzw. -zeugnisse ein (pag. 225 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2020 wurden C.________ als Zeuge (pag. 243 ff.) und B.________ als Zeugin (pag. 246 ff.) ein- vernommen. Zudem wurde der Beschuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 251 ff.). Schliesslich wurden die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen – zwei undatierte Röntgenbilder (pag. 259 f.), ein Bericht der Medizinischen Klinik Spital Thun, Kardiologie, vom 20. Oktober 2020 (pag. 261 f.), ein Schreiben der E.________ (Immobilien AG) vom 3. April 2019 (pag. 263), die «Saldierung Miet- depot-Sparkonto» der F.________ Bank (pag. 264) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 8. September 2020 (pag. 265 ff.) – zu den Akten erkannt (pag. 254 f.). 3 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in der Berufungsverhandlung sinngemäss, er sei von den Anschuldigungen der Beschimpfung und der Tätlichkeiten, beides angeblich begangen am 5. März 2019 in D.________, freizusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 13. Mai 2019, welcher in casu als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________ eine Beschimpfung (a) und eine Tätlichkeit (b) begangen zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 21): a) A.________ schrie B.________ mit «diese Putana» und «Scheisse» an. b) A.________ stiess B.________ mit beiden Händen seitlich auf Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich B.________ und C.________ am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr im Auftrag der E.________ (Immobilien AG) als Liegenschaftsverwal- ter/in mit dem Beschuldigten in der vormals von ihm und seiner Ehefrau gemieteten Wohnung in D.________ trafen, um die Nachreinigung der Wohnung zu kontrollie- ren. Dabei eröffnete B.________ dem Beschuldigten, dass sie mit der Reinigung (noch immer) nicht zufrieden sei, worauf er wütend wurde und die beiden Liegen- schaftsverwalter «laut» zum Gehen aufforderte, was diese sodann auch taten. Bestritten ist, ob der Beschuldigte B.________ im Rahmen dieses Treffens als «diese Putana» betitelte und sie zudem mit beiden Händen seitlich auf Schulter- höhe Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess. 8. Beweismittel Als Beweismittel sind der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2019 (pag. 1 ff.), die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung eingereichten Fotos der Wohnung (pag. 52 ff.), das von B.________ zu den Akten gegebene handschriftliche Protokoll des zweiten Abnahmetermins vom 5. März 2019 (pag. 71) und Fotos der ersten Wohnungsabnahme vom 4 3. März 2019 (pag. 72 ff.) vorhanden. Weiter liegen der Kammer die Aussagen von B.________ (pag. 6 ff., pag. 46 ff. und pag. 246 ff.), des Zeugen C.________ (pag. 243 ff.) und vom Beschuldigten (pag. 9 ff., pag. 41 ff. und pag. 251 ff.) zur Würdigung vor. Schliesslich befinden sich in den Akten die vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente, konkret zwei undatierte Röntgenbilder (pag. 259 f.), ein Bericht der Medizinischen Klinik Spital Thun, Kar- diologie, vom 20. Oktober 2020 (pag. 261 f.), ein Schreiben der E.________ (Im- mobilien AG) vom 3. April 2019 (pag. 263), die «Saldierung Mietdepot-Sparkonto» der F.________ Bank (pag. 264) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Region Oberland vom 8. September 2020 (pag. 265 ff.). Nachfolgend werden der Anzeigerapport und die Aussagen der befragten Perso- nen zusammengefasst wiedergegeben. Im Übrigen wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Würdigung (E. 9 unten) auf die vorhandenen Beweismit- tel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.1 Anzeigerapport vom 15. März 2019 Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (pag. 1 ff.) geht hervor, dass B.________ am 5. März 2019 um 11.30 Uhr am Schalter der Polizeiwache Thun persönlich meldete, der Beschuldigte habe sie beschimpft. Weiter kann dem An- zeigerapport entnommen werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem zu- ständigen Polizisten nicht gerade kooperativ verhalten hat und das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme nicht unterzeichnen wollte, weil seine Aussagen angeb- lich nicht vollständig notiert worden seien. Im Übrigen wurden im Anzeigerapport grösstenteils die polizeilichen Einvernahmen zusammengefasst. 8.2 Aussagen von B.________ 8.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 5. März 2019 B.________ gab am 5. März 2019 als Auskunftsperson im Wesentlichen zu Proto- koll, sie sei heute gemeinsam mit C.________ nach D.________ gefahren, um die Nachreinigung der vom Beschuldigten abgegebenen Wohnung zu kontrollieren (pag. 7 Z. 19 ff.). Nachdem sie durch die Wohnung gegangen seien und alles kon- trolliert hätten, habe sie dem Beschuldigten in der Küche eröffnet, dass sie die Nachreinigung so nicht akzeptieren könne, worauf er «sofort ausgetickt» sei (pag. 7 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe sich nicht mehr gespürt, sei mit erhobenen Armen auf sie zugekommen und habe sie seitlich auf Schulterhöhe, vermutlich links, Rich- tung Ausgang der Wohnung gestossen. Gleichzeitig habe er sie «x-Mal» mit «diese Putana» und «Scheisse» angeschrien. C.________ habe sich «sofort» zwischen sie gestellt, worauf sie «schnell» habe ins Wohnzimmer gelangen können (zum Ganzen pag. 7 Z. 29 ff.). Dort habe der Beschuldigte die genannten Begriffe («Pu- tana», «Scheisse») wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass er sich schika- niert fühle. Er habe «raus! raus!» geschrien und sie und C.________ zur Woh- nungstür gestossen. Schliesslich habe er ihnen die Wohnungsschlüssel hinterher- geworfen, so dass diese auf dem Treppenabsatz liegen geblieben seien (zum Ganzen pag. 7 Z. 31 ff). Sie und C.________ seien dann «schnell» durchs Trep- penhaus auf den Vorplatz des Hauses geflüchtet, wobei der Beschuldigte ihnen «schreiend» gefolgt sei und sie – nachdem er sie eingeholt habe – Richtung 5 Haustüre gestossen bzw. «bugsiert» habe (zum Ganzen pag. 7 Z. 35 ff.). Als ein Nachbar den Beschuldigten schliesslich habe besänftigen können, habe C.________ die Polizei angerufen und sei mit ihr – der Empfehlung der Polizei fol- gend – auf die Wache nach Thun gefahren (pag. 7 Z. 45 ff.). Sie sei durch das Ver- halten des Beschuldigten weder verletzt worden noch sei sie selber ausfällig ge- worden. Sie habe einzig «eine Abwehrhaltung» eingenommen (zum Ganzen pag. 7 Z. 50 ff.). 8.2.2 Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2019 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________ als Zeugin ihre bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 46 Z. 9 ff.). Betreffend die zweite Woh- nungsabnahme am 5. März 2019 sagte sie aus, sie sei zuerst durch die Schlaf- und Kinderzimmer gegangen, um die Teppiche zu kontrollieren, welche zwar noch feucht, aber gut gereinigt gewesen seien. Danach habe sie sich in die Küche bege- ben, wo sie festgestellt habe, dass die Griffe immer noch schmutzig gewesen sei- en, es noch Fettablagerungen gegeben habe und auch an den Schränken noch Fingerspuren zu sehen gewesen seien. Zudem habe es noch fettige Spritzer rund um den Dampfanzug gehabt, der Fettfilter des Dampfabzugs sowie der Backofen seien nicht gut gereinigt und der Mischer des Wasserhahns sei verkalkt gewesen (zum Ganzen pag. 47 Z. 8 ff.). Sie habe dem Beschuldigten daher sagen müssen, dass sie die Reinigung so noch immer nicht akzeptieren könne, woraufhin er sehr erstaunt reagiert habe. Sie habe ihm folglich zu erklären versucht, dass die Reini- gung ihren Ansprüchen nicht genügen würde, was denn auch C.________ bestätigt habe (zum Ganzen pag. 47 Z. 16 ff.). Daraufhin sei der Beschuldigte «von Null auf Hundert extrem aggressiv» geworden. Er habe sich nicht mehr im Griff gehabt, ha- be die Hände samt Gehstock in die Luft gestreckt, sei auf sie zugegangen und ha- be begonnen, sie mit «Scheisse» und «Putana» «anzufluchen» (zum Ganzen pag. 47 Z. 20 ff.). Als C.________ und sie deshalb versucht hätten, sich zum Aus- gang der Wohnung resp. ins Wohnzimmer zu bewegen, habe der Beschuldigte sie weiter beschimpft sowie frontal «geschubst» und mit seinem Stock «gefuchtelt» (pag. 47 Z. 34 ff.). C.________ sei «sofort» dazwischen gegangen und habe «he» gerufen (pag. 47 Z. 27 f.). Es sei alles sehr schnell gegangen, den «Schubser» ha- be sie aber auch später noch gespürt. Sie sei voller Adrenalin gewesen und habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie noch weiter angreifen könnte. C.________ und sie hätten sich angeschaut und «gesagt», dass sie die Wohnung verlassen müssten. Im Wohnzimmer sei der Beschuldigte aber nochmals auf sie zugekom- men, habe geflucht und sie geschubst, «also angegriffen», ehe sie die Wohnung endlich hätten verlassen können. Der Beschuldigte habe ihnen dann die Woh- nungsschlüssel nachgeworfen. Zudem sei er ihnen gefolgt und als sie einen Stock weiter unten gewesen seien und erfolglos bei der Hauswartin geklingelt hätten, ha- be er sie eingeholt und weiter [nach draussen] «bugsiert» (zum Ganzen pag. 47 f. Z. 36 ff.). Sie selber habe den Beschuldigte nie als «Arschloch» betitelt, sondern höchstens den Kopf geschüttelt oder gesagt, «jetzt spinnt er». Schliesslich habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits genug gehabt und gewusst, dass sie den Beschuldig- ten anzeigen werde (zum Ganzen pag. 48 Z. 25 ff.). 6 8.2.3 Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 In der Berufungsverhandlung bestätigte die Zeugin B.________ ihre bisherigen Aussagen (pag. 247 Z. 12 f.) und führte zusammengefasst aus, sie habe dem Be- schuldigten – als sie nach der Kontrolle in der Küche gestanden seien – gesagt, dass die Wohnung immer noch nicht sauber genug sei, worauf er sofort «ausge- tickt» sei und zu schimpfen und schreien begonnen habe (pag. 247 Z. 17 ff.). Er habe sie als «Putana» betitelt, seine Arme erhoben und mit dem Gehstock in der Luft «rumgefuchtelt». Zudem sei er auf sie und C.________ zugekommen, habe «raus» gesagt und sie aus der Küche hinausgestossen bzw. aus der Wohnung ge- drängt (zum Ganzen pag. 247 Z. 25 ff., pag. 248 Z. 40 ff. und pag. 249 Z. 16 f). Im Wohnzimmer hätten sie und C.________ dann mehr Abstand zum Beschuldigten halten und ihn bei der Wohnungstüre gar loswerden können, weil er dort glaublich stehen geblieben sei, während sie schnell die Treppe runtergegangen seien, um beim Hauswart zu läuten (pag. 247 Z. 35 ff.). Sie selber habe den Beschuldigten nie als «Arschloch» betitelt (pag. 248 Z. 16 ff.). Ob sein «Schubser» Spuren an ih- rem Körper hinterlassen habe und ob der Beschuldigte sie mit einer Hand oder mit beiden Händen getroffen habe, wisse sie ausserdem nicht mehr. Sie erinnere sich aber noch, dass er sie getroffen und gestossen habe und dass sie dies später noch gespürt habe (zum Ganzen pag. 247 Z. 43 ff. und pag. 249 Z. 34 ff.). 8.3 Aussagen C.________ C.________ wurde erstmals in der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 als Zeuge befragt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am 5. März 2019 gemeinsam mit B.________ zur ehemaligen Wohnung des Beschul- digten gegangen, um die Nachreinigung zu kontrollieren (pag. 243 Z. 42 ff.). Weil es in der Küche noch dreckig gewesen sei, habe B.________ dem Beschuldigten gesagt, dass sie die Reinigung so noch immer nicht akzeptieren könne, worauf bei ihm «der Schalter umgegangen» sei. Der Beschuldigte sei auf B.________ losge- gangen und habe sie in eine Ecke gedrängt, worauf er dazwischen gegangen sei und sich die Situation normalisiert habe. Als sie von der Küche ins Wohnzimmer bzw. den Korridor gegangen seien, sei es nochmals zu einem Zusammenstoss zwischen B.________ und dem Beschuldigten gekommen, was bedeute, dass der Beschuldigte B.________ «wieder irgendwie» gegen die Wand gedrängt habe und er habe dazwischen gehen müssen. Anschliessend hätten sie die Wohnung verlas- sen und seien die Treppe hinuntergegangen, wobei der Beschuldigte ihnen gefolgt sei. Draussen hätten sie die Polizei angerufen und weil diese nicht gekommen sei, sei er mit B.________ auf den Posten gefahren, wo sie schliesslich Anzeige erstat- tet habe (zum Ganzen pag. 244 Z. 1 ff.). Er könne nicht mehr sagen, was genau der Beschuldigte alles gesagt habe. «Ganz weit hinten» könne er sich noch daran erinnern, dass «Putana» gefallen sei, aber nicht, dass B.________ den Beschuldig- ten als «Arschloch» betitelt habe (zum Ganzen pag. 244 Z. 21 und Z. 32 ff.). Der Beschuldigte habe auf ihn im Übrigen bedrohlich gewirkt. In der Wohnung drinnen habe er zwar nicht so Angst gehabt, als sie dann aber die Treppe runtergegangen seien und der Beschuldigte direkt hinter ihm gewesen sei, sei ihm «schon nicht mehr so wohl» gewesen (zum Ganzen pag. 244 Z. 39 ff.). 7 8.4 Aussagen des Beschuldigten 8.4.1 Polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2019 Der Beschuldigte führte in seiner ersten Einvernahme zusammengefasst aus, B.________ und C.________ hätten ihn anlässlich der Kontrolle der Nachreinigung schikaniert und verarscht, indem sie die ganze Zeit Berndeutsch gesprochen und über ihn gelacht hätten. Zudem habe B.________ in der Küche mit der Hand über den Boden gestrichen und gesagt, sie sei nicht zufrieden, sowie behauptet, dass in der Wohnung geraucht worden sei, was nicht stimme (zum Ganzen pag. 10 Z. 25 ff.). Weil er dies nicht habe ertragen können, habe er zu B.________ und C.________ «raus, raus» gesagt, worauf sie die Wohnung verlassen hätten und gegangen seien (pag. 10 Z. 42 f.). Er habe B.________ weder gestossen noch be- schimpft (pag. 10 Z. 51 f.) und auch die Schlüssel habe er nicht gegen sie und C.________ – sondern nur «hinterher gegen den Boden» – geworfen (pag. 11 Z. 67 f.). Schliesslich sei er den beiden nicht ins Treppenhaus gefolgt und habe sie daher auch nicht nach draussen beordern können (pag. 11 Z. 76). 8.4.2 Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2019 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt des Strafbefehls, er habe B.________ nicht gestossen (pag. 41 Z. 41 f.). Weiter führte er aus, seine Frau habe nach der ersten Wohnungsabnahme den Teppich gereinigt, womit alles sauber gewesen sei (pag. 42 Z. 30 f.). Am übernächsten Tag habe die zweite Wohnungsabnahme stattgefunden. B.________ sei mit der Reini- gung wieder nicht zufrieden gewesen, obwohl er die Wohnung zuvor zwei Tage lang gereinigt habe und als er sie gefragt habe, weshalb, habe sie nur gesagt, sie sei nicht zufrieden. Sie habe sich mit C.________ ausserdem über ihn lustig ge- macht. Die beiden hätten Berndeutsch über ihn gesprochen, ihn schikaniert und provoziert, was ihn wütend und aggressiv gemacht habe und weshalb er ihnen «laut» gesagt habe: «raus aus meiner Wohnung». Auf der Treppe habe B.________ ihm dann «Arschloch» gesagt (zum Ganzen pag. 42 Z. 1 ff.). 8.4.3 Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 6. November 2020 In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, B.________ habe ihn mit dem Wort «Arschloch» beschimpft, worauf er ihr «Puta- na» gesagt habe (pag. 252 Z. 28 f. und Z. 42 f.). B.________ sei [mit der Reini- gung] bereits am 3. März 2019 unzufrieden gewesen und als sie am 5. März 2019 wiedergekommen sei, sei sie immer noch unzufrieden gewesen. Er habe zuvor zwei Tage lang geputzt, weshalb er wütend geworden sei und laut gesagt habe, sie sollen rausgehen. B.________ habe die Wohnung dann verlassen und ihn vom Treppenhaus her resp. vor der Wohnungstüre mit «Arschloch» beschimpft (zum Ganzen pag. 252 Z. 33 ff. und pag. 253 Z. 1 ff. sowie Z. 26 f.). Es sei unmöglich, dass B.________ wegen ihm Schmerzen gehabt habe, schliesslich habe er sie weder an die Wand gedrängt noch angefasst. Auch auf C.________ sei er «defini- tiv nicht» losgegangen. Schliesslich sei er den beiden nicht ins Treppenhaus ge- folgt (zum Ganzen pag. 253 Z. 3 ff. und pag. 254 Z. 2 ff. und Z. 14 ff.). Aufgrund seiner Krankheiten sei er gar nicht in der Lage, mit jemandem zu streiten. Ausser- dem sei C.________ stets zwischen ihm und B.________ gewesen, weshalb sie 8 sich gegenseitig gar nicht hätten anfassen können (zum Ganzen pag. 254 Z. 8 ff. und pag. 254 Z. 9 f.). 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussa- geanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 109 ff.). 9.2 Vorbemerkungen Vorliegend geht es um einen einzigen Vorfall, der sich am 5. März 2019 in der alten Wohnung des Beschuldigten zugetragen haben soll. Die Kammer sieht deshalb keinen Grund, die beiden Vorwürfe gemäss Strafbefehl je in einer separaten Be- weiswürdigung zu behandeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen und Verweisen scheint vielmehr angebracht, die beiden Vorwürfe – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – beweismässig gemeinsam zu würdigen, zumal das Beweisergebnis bzw. die Beantwortung der Fragen, ob der Beschuldigte B.________ am fraglichen Morgen als «Putana» betitelte und sie Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess, mangels objektiven Beweisen einzig davon abhängt, ob den Aussagen von B.________ oder denjenigen des Beschuldigten Glauben geschenkt wird. Entsprechend werden nachfolgend zunächst die Aussagen von B.________ (E. 9.3 unten) und sodann diejenigen von C.________ (E. 9.4 unten) gewürdigt, ehe auf die Aussagen des Beschuldigten eingegangen wird (E. 9.5 unten). Zuletzt wird das Beweisergebnis festgehalten (E. 9.6 unten). 9.3 Würdigung der Aussagen von B.________ B.________ gab in allen drei Einvernahmen konstant an, der Beschuldigte habe sie anlässlich der zweiten Wohnungsabnahme als «Putana» beschimpft (pag. 7 Z. 28, pag. 47 Z. 23 und pag. 247 Z. 17) und sie mit beiden Händen seitlich auf linker Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung gestossen (pag. 7 Z. 27 f., pag. 47 Z. 36, pag. 247 Z. 30 f., pag. 248 Z. 29 und pag. 249 Z. 40 ff.). Sie schilderte das Kern- und Rahmengeschehen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stimmig. In ihrer ersten Einvernahme beschrieb B.________ den Vorfall bild- haft als dynamisches Geschehen, logisch und gespickt mit Details, die in erfunde- nen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind. Sie führte eingehend aus, wie sie zunächst durch die Wohnung gegangen sei und alles kontrolliert habe, bevor sie dem Beschuldigten in der Küche mitgeteilt habe, dass sie die Nachreinigung nicht akzeptieren könne, worauf er «sofort ausgetickt» sei und ungläubig reagiert habe. Als auch C.________ bestätigt habe, dass es noch schmutzig sei, habe sich der Beschuldigte nicht mehr gespürt, sei mit erhobenen Armen auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen auf Schulterhöhe Richtung Ausgang gestossen und sie «x-Mal» als «Putana» beschimpft. C.________ habe sich «sofort» dazwischen gestellt und sie habe «schnell» ins Wohnzimmer gelangen können. Dort habe sich das Geschehen fortgesetzt. Schliesslich hätten sie und C.________ aus der Woh- nung flüchten können. Der Beschuldigte habe ihnen noch die Schlüssel nachge- 9 worfen, die aber auf dem Treppenabsatz liegen geblieben seien, weil sie sich an- gesichts dessen, dass er ihnen gefolgt sei, nicht hätten bücken wollen, sondern «schnell» ins Erdgeschoss gegangen seien, um bei der Hauswartin zu klingeln und sich bei dieser in Sicherheit zu bringen. Weil niemand geöffnet habe, habe der Be- schuldigte sie jedoch einholen können. Er habe weitergemacht wie zuvor, habe ge- schrien und sie aus dem Haus «bugsiert», bis schliesslich ein Nachbar gekommen sei, der das Geschrei offenbar gehört habe und besänftigend auf den Beschuldig- ten eingeredet habe (zum Ganzen pag. 7 Z. 23 ff.). B.________ schilderte demnach eindrücklich, wer was getan hat und machte zu- dem Raum-Zeit-Verknüpfungen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Desgleichen beeindruckend beschrieb sie in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, wie sie sich gefühlt habe, dass sie voller Adrenalin gewesen sei und Angst gehabt sowie vielleicht gesagt habe, «jetzt spinnt er» (pag. 47 Z. 37 ff.). Sie machte Interaktionsschilderungen, beschrieb Konversationen und erklärte wiederum nach- vollziehbar und lebhaft, was genau vorgefallen sei und sich wo abgespielt habe (vgl. E. 8.2.2 oben). In der Berufungsverhandlung schilderte B.________ den Vor- fall zwar weniger detailliert – was angesichts des Zeitablaufs zu erwarten war – aber im Kern gleichbleibend (vgl. E. 8.2.3 oben). Ausserdem gestikulierte sie, als sie erzählte, wie der Beschuldigte sie gestossen habe (pag. 247 Z. 33 und pag. 249 Z. 37), und machte teilweise sprunghafte Ausführungen, was alles indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Ausserdem finden sich in B.________'s Aussagen zahlreiche weitere Realkennzei- chen: Zunächst fällt auf, dass sie den Vorfall weder aggravierte noch den Beschuldigten übermässig oder unnötig belastete. Sie bestätigte vielmehr bereits in der ersten Einvernahme, sie sei durch die Handlungen des Beschuldigten nicht verletzt wor- den (pag. 7 Z. 52). In der Berufungsverhandlung erklärte sie zudem, nebst «Puta- na» habe der Beschuldigte glaublich kein anderes Schimpfwort gebraucht. Er habe nur noch «Scheisse» gesagt, aber das sei ja kein Schimpfwort (zum Ganzen pag. 247 Z. 17 ff.). Betreffend das Stossen bzw. Schubsen äusserte sie: «Ich kann jetzt nicht sagen, dass er mich gestossen hätte und ich umgefallen wäre. Aber er hat uns einfach so wie aus der Küche hinausgestossen.» (pag. 247 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob der «Schubser» Schmerzen verursacht und/oder Spuren an ihrem Kör- per hinterlassen habe, äusserte B.________, sie habe sicher keine «Mose» gehabt und auch keinen Arzt aufgesucht. Ausserdem habe sie nicht «Schmerz Schmerz» gehabt, sondern einfach gespürt, dass da etwas gewesen sei (pag. 247 Z. 43 ff. und pag. 250 Z. 1 ff.). Schliesslich präzisierte B.________, dass der Beschuldigte seinen Gehstock nicht als Waffe eingesetzt und sie von diesem nichts gespürt ha- be (pag. 248 Z. 40 ff. und pag. 249 Z. 1 ff.). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Erinnerungslücken gab B.________ des Weiteren stets offen zu. In der erstinstanz- lichen Einvernahme erklärte sie beispielsweise, sie und C.________ seien rück- wärts nebeneinander aus der Küche gegangen und im Wohnzimmer kurz stehen geblieben. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch versucht hätten, den Beschuldigten zu beruhigen. «Ich habe einfach noch das Bild vor Augen, dass wir kurz stehen ge- 10 blieben sind.» (zum Ganzen pag. 47 Z. 40 ff.). In der Berufungsverhandlung ver- mochte sie betreffend das Stossen und Schubsen des Beschuldigten keine exakten Angaben mehr zu machen (vgl. pag. 247 Z. 43 ff., pag. 249 Z. 27 ff. und Z. 34 ff.), was angesichts des Zeitablaufs wie erwähnt aber nicht erstaunt. Zudem ist insoweit festzuhalten, dass das Ereignis für B.________ wohl nicht übermässig gravierend war, gab sie auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten angezeigt habe, doch an, sie habe dies getan, weil er sie und ihre Arbeitskolleginnen schon vor dem Vorfall mehrmals schikaniert sowie als «Putana» beschimpft und sich auch gegenüber den anderen Mietern unangemessen aufgeführt habe. Sie habe für sich daher ent- schieden, «jetzt ist genug», «jetzt braucht er mal eine Anzeige». Wenn es bei der Beschimpfung geblieben wäre, hätte sie keine Anzeige erstattet. Weil nun aber noch eine Tätlichkeit dazugekommen sei, habe sie ihn angezeigt (zum Ganzen pag. 247 Z. 17 f. und pag. 248 Z. 32 ff.). Diese Erklärung ist differenziert und die Vorgehensweise von B.________ erscheint der Kammer in der entsprechenden Si- tuation als absolut lebensnah und nachvollziehbar. Auch auf Vorhalte lieferte B.________ des Weiteren plausible Erklärungen. Zudem betrachtete sie ihr eigenes Verhalten sachlich. Auf Vorhalt, wonach der Beschuldig- te gesagt habe, ihm und seiner Ehefrau sei ohne Grund gekündigt worden, führte sie zum Beispiel schlüssig aus (pag. 48 Z. 17 ff.): Es kann sein, dass ich auf dem Kündigungsformular keinen Grund aufgeführt habe. Aber es gab schon mehrere Sachen. Wir haben ordentlich gekündigt, nachdem wir ihn mehrere Male abgemahnt hatten. Wir hatten mehrere Beschwerden von Nachbarn und es gab immer mehr Konflikte. Als ihr vorgehalten wurde, der Beschuldigte habe gesagt, sie hätte ihn als «Arsch- loch» betitelt, erklärte B.________ sodann, dies stimme nicht, sie habe vielleicht den Kopf geschüttelt oder gesagt, «jetzt spinnt er», aber ihn nicht als «Arschloch» bezeichnet (pag. 48 Z. 25 f.). In der Berufungsverhandlung äusserte B.________ auf Frage, ob sie dem Beschuldigten zurückgegeben habe, als er sie beschimpft habe, sie habe – als der Beschuldigte von «Null auf Hundert in seiner roten Zone» gewesen sei – glaublich einfach C.________ angeschaut und jemand von ihnen habe dann gesagt: «jetzt geht es nicht mehr, der spinnt» (pag. 248 Z. 11 f.). Auch dies erscheint der Kammer in der entsprechenden Situation nachvollziehbar. B.________'s Schilderungen korrespondieren schliesslich – soweit das Kern- wie auch das Rahmengeschehen angehend – mit den glaubhaften Aussagen des Zeu- gen C.________ (vgl. dazu E. 9.4 unten). Dieser konnte sich in der Berufungsver- handlung – angesichts des Zeitablaufs verständlicherweise – zwar nicht mehr an jedes Detail erinnern, bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte bedrohlich gewirkt habe, auf B.________ losgegangen sei und sie in eine Ecke gedrängt habe (pag. 244 Z. 4 ff. und Z. 39 ff.). Zudem erklärte C.________, «ganz weit hinten» könne er sich daran erinnern, dass das Wort «Putana» gefallen sei (pag. 244 Z. 32). Es gibt keine Hinweise, dass sich B.________ und C.________ abgespro- chen hätten und den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen würden. Sie hatten gemäss übereinstimmenden Aussagen seit Mai/Juni 2019 keinen Kontakt mehr miteinander (pag. 243 Z. 38 und pag. 245 Z. 2 f. [Schutz]; pag. 246 Z. 42 ff. [B.________]). Ausserdem bestätigte selbst der Beschuldigte in jeder Einvernah- me, am fraglichen Tag wütend und aggressiv geworden zu sein, weil B.________ 11 mit der Nachkontrolle unzufrieden gewesen sei und angeblich über ihn gelacht und ihn schikaniert habe (pag. 10 Z. 42 f., pag. 42 Z. 1 ff. und pag. 252 Z. 35 ff.). Zusammengefasst strotzen B.________'s Aussagen vor Realkennzeichen. Sie sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar, detailreich und stimmig. Zudem werden sie durch die glaubhaften Aussagen von C.________ gestützt und ergeben somit ein logisches Ganzes. Auf die glaubhafte Version von B.________ ist damit abzustel- len. 9.4 Würdigung der Aussagen von C.________ C.________ wurde erstmals rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall in der Beru- fungsverhandlung als Zeuge befragt, weshalb verständlich ist, dass er sich nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte. Insgesamt schilderte er die Begegnung zwi- schen ihm und dem Beschuldigten am 5. März 2019 dennoch differenziert, nach- vollziehbar, originell und – wie erwähnt – im Wesentlichen übereinstimmend mit B.________. Er erklärte lebensnah, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei («Frau H.________ [heute: B.________] sagte Herrn A.________ dann, dass sie die Rei- nigung so immer noch nicht akzeptieren könne, worauf bei Herr A.________ der Schalter umging.» [pag. 5 Z. 4 f.]) und wie er anschliessend auf B.________ losge- gangen sei und sie in eine Ecke gedrängt habe, so dass er habe dazwischen ge- hen müssen (pag. 5 Z. 6 f.). Weiter beschrieb C.________ einleuchtend, wie sich die Situation danach kurzfristig normalisiert habe, bis der Beschuldigte B.________ im Wohnzimmer resp. im Korridor erneut in eine Ecke gedrängt habe und er habe intervenieren müssen (zum Ganzen pag. 5 Z. 7 ff.). Was die verbalen Äusserungen angeht, gab C.________ zunächst zwar an, er könne nicht mehr sagen, was der Beschuldigte alles gesagt habe (pag. 244 Z. 21). Auf explizite Frage, ob er sich an die Wörter «Arschloch» und «Putana» erinnern könne, führte er jedoch aus, «ganz weit hinten» könne er sich noch erinnern, dass «Putana» gefallen sei. Dass B.________ den Beschuldigten «Arschloch» genannt haben soll, daran könne er sich hingegen nicht erinnern (zum Ganzen pag. 244 Z. 32 ff.). Diese Antwort erscheint der Kammer authentisch und glaubhaft. Zusammengefasst sind C.________'s Aussagen weder beschönigend noch über- mässig belastend, widerspruchsfrei, logisch und stimmig. Es gibt keine Anhalts- punkte, dass an deren Richtigkeit gezweifelt werden müsste, weshalb die Kammer auf die glaubhaften Schilderungen von C.________ abstellt. Sie stützen die Versi- on von B.________. 9.5 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind insbesondere soweit den konkreten Vorfall angehend, karg, widersprüchlich, unlogisch und stereotyp. Er stritt die Vorwürfe le- diglich pauschal ab, ohne eine überzeugende Darstellung zu schildern: In der ersten Einvernahme führte der Beschuldigte unpräzise aus, B.________ sei mit C.________ zu ihm gekommen und habe in der Küche mit der Hand über den Boden gestrichen und gesagt, sie sei nicht zufrieden. Weil er am Tag zuvor mit sei- ner Frau alles in Ordnung gebracht habe, habe er dies nicht ertragen können und 12 gesagt: «raus, raus». In der Folge hätten B.________ und C.________ die Woh- nung verlassen und er sei zurück in seine neue Wohnung an der I.________ (Strasse) gegangen (zum Ganzen pag. 10 Z. 25 ff. und Z. 40 ff.). In der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann knapp an, B.________ und C.________ seien mit der Reinigung nicht zufrieden gewesen, obwohl er die Woh- nung zuvor zwei Tage lang gereinigt habe. Sie hätten sich über ihn lustig gemacht und ihn provoziert, weshalb er wütend geworden sei und laut gesagt habe, sie soll- ten rausgehen (pag.42 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte der Be- schuldigte den Vorfall schliesslich folgendermassen (pag. 13 Z. 33 ff.): Am 3. März 2019 war Frau B.________ bereits unzufrieden und dann am 5. März 2019 kam sie nach oben und hinterlegte mir ein Papier, auf dem stand, dass sie immer noch nicht zufrieden war. Weil ich zuvor zwei Tage lang mit Putzen in der Wohnung beschäftigt war, wurde ich wütend und ihr gegenü- ber laut. Dann beschimpfte sie mich und verliess die Wohnung. Der Beschuldigte berichtete demnach äussert spärlich über das Geschehen und erwähnte beispielsweise weder die Verortung von der Küche ins Wohnzimmer noch beschrieb er die Rolle von C.________. Statt dass er konkret angab, was sich am fraglichen Tag zugetragen haben soll, erzählte er ausführlich vom gesamten Mietverhältnis. Als ihn die befragenden Personen darauf hinwiesen, dass sich sei- ne Aussagen auf den konkreten Vorfall beziehen müssten, reagierte der Beschul- digte ausweichend und machte wiederum höchstens rudimentäre, unplausible An- gaben (pag. 10 Z. 30 ff., pag. 11 Z. 95 ff., pag. 42 Z. 18 ff., pag. 43 Z. 19 ff. und Z. 36 ff.). Recht ungewöhnlich erscheint insbesondere seine Behauptung, B.________ und C.________ hätten die Wohnung verlassen, nachdem er sie dazu aufgefordert habe, wird der Zweck einer Wohnungsabnahme dadurch doch gänz- lich verfehlt. Der Beschuldigte dementierte sodann in sämtlichen Einvernahmen, B.________ gestossen bzw. geschubst zu haben (pag. 10 Z. 51, pag. 41 Z. 41 f., pag. 253 Z. 10 und pag. 254 Z. 2 und Z. 8 ff.) und begründete dies damit, dass er gar nicht die Kraft dafür gehabt hätte bzw. gar nicht stossen könne, weil er krank sei und täglich viele Tabletten einnehmen müsse (pag. 10 Z. 51 f. und pag. 43 Z. 3). Sein Arm sei in der fraglichen Zeit wegen seiner Herzkrankheit nicht funktionstüchtig gewesen, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen sei, mit jemandem zu streiten (pag. 253 Z. 8 f. und pag. 254 Z. 9 f. und Z. 254 f.). Diese Begründung des Beschuldigten überzeugt nicht und auch die von ihm in der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente – insbesondere die undatierten Röntgenbilder und der Arztbericht – vermögen seine Version nicht zu stützen, können daraus doch keine beweisrele- vanten Rückschlüsse (insb. betreffend eine allfällige gesundheitliche Einschrän- kung im Tatzeitpunkt) gezogen werden. Durch das Betonen seines schlechten Ge- sundheitszustandes nimmt der Beschuldigte im Übrigen eine Opferhaltung ein, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Schliesslich hinderte sein Ge- sundheitszustand ihn auch nach seiner eigenen Darstellung nicht daran, B.________ und C.________ lautstark und mit Erfolg zum Verlassen der Wohnung zu bewegen und ihnen einen Schlüsselbund nachzuwerfen. Was den Vorwurf, er habe B.________ als «Putana» betitelt, angeht, äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich und unlogisch. Er bestritt dies zunächst komplett 13 und gab stattdessen sowohl in der polizeilichen- als auch in der erstinstanzlichen Einvernahme an, B.________ habe ihn als «Arschloch» bezeichnet (pag. 10 Z. 51 und pag. 41 Z. 41). Insoweit widersprach er sich jedoch, indem er zunächst erklär- te, B.________ habe ihm «Arschloch» gesagt, worauf er sie aus der Wohnung ge- worfen habe (pag. 41 Z. 41 f.), um später in derselben Einvernahme anzugeben, er habe B.________ zuerst rausgeworfen und danach habe sie ihm auf der Treppe «Arschloch» gesagt (pag. 41 Z. 41 f.). Im Schreiben vom 27. August 2019 räumte der Beschuldigte sodann erstmals ein, er habe das Wort «Putana» gebraucht und «diese Frau» habe ihn «Arschloch» genannt – «wo ist da der Unterschied» (pag. 91). In der Berufungsverhandlung stellte er sich schliesslich auf den Stand- punkt, er könne sich «haargenau» daran erinnern, dass B.________ die Wohnung verlassen und ihm dann «Arschloch» gesagt habe, worauf er sie als «Putana» beti- telt habe (pag. 252 Z. 41 ff.). Aus Sicht der Kammer stellt diese Aussage, er habe B.________ «Putana» gesagt, weil sie ihn zuvor als «Arschloch» betitelt habe, eine Schutzbehauptung dar. Einerseits äusserte sich der Beschuldigte insoweit wie dar- getan widersprüchlich. Andererseits machte er dies erstmals im Schreiben vom 27. August 2019 geltend, womit sein Einwand nachgeschoben ist. Schliesslich ist am Rande bemerkt lebensfremd, dass sich der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall in der Berufungsverhandlung an jedes Detail «haargenau» erin- nern will (pag. 252 Z. 29 und Z. 43 sowie pag. 254 Z. 8). Im Übrigen konnte der Beschuldigte nie plausibel erklären, weshalb B.________ ihn zu Unrecht belastet haben sollte, sondern gab an, sie hätte dies aus finanziel- len Motiven getan, weil sie die Wohnung mit einer Putzequipe hätte reinigen und anschliessend die Kosten von seinem Mietzinsdepot hätte abziehen wollen (pag. 43 Z. 8 und Z. 13 ff.). Dies leuchtet in Anbetracht des Zustands der Wohnung beim ersten Abnahmetermin (vgl. Fotos auf pag. 72 ff.) und der Tatsache, dass ei- ne professionelle Reinigung B.________ entgegen der Behauptung des Beschul- digten keinen persönlichen Vorteil gebracht hätte, nicht ein. Schliesslich fällt bei der Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er andere Personen häufig kritisiert und schlechtmacht, mithin den Fokus von seiner Person ablenkt, was indiziert, dass er nicht die Wahrheit sagt. Dem zuständigen Polizisten warf er beispielsweise vor, er habe B.________ «geholfen», das Proto- koll zu ihren Gunsten zu verfassen, da sei er sich ganz sicher (pag. 42 Z. 45 f.). Bei den Aussagen von B.________ habe der Polizist «einen Roman» geschrieben, wohingegen bei ihm nur drei Zeilen protokolliert worden seien, obwohl er drei Stun- den bei der Polizei gewesen sei (pag. 44 Z. 5 ff.). Der Staatsanwalt und die erstin- stanzliche Richterin hätten ihm ebenfalls Unrecht getan (pag. 44 Z. 3 f., pag. 91, pag. 136, pag. 255 Z. 12 ff. und pag. 256) und B.________ habe ihn schikaniert und ausgelacht und würde lügen (pag. 10 Z. 28 und Z. 52, pag. 11 Z. 76 sowie pag. 42 Z. 2 und Z. 13). Ihre Aussagen seien «weit weg von der Wahrheit» (pag. 43 Z. 36). Alles was die Frau sage, sei «komplett falsch» (pag. 42 Z. 45 f.). B.________ habe ihm und seiner Ehefrau auch «ohne Grund» gekündigt, die an- gegebenen Kündigungsgründe (grosse Konflikte mit Nachbarn wie Nachtlärm, Be- schimpfung der Hauswartin u.a.) würden nicht stimmen (pag. 43 Z. 31 ff.). Als sie bemerkt habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, habe sie schliesslich einen Plan «vorbereitet» und das Mietzinsdepot während 40 Tagen gesperrt (pag. 255 14 Z. 36 f.). B.________ mache eine Szene wie in einem Theaterstück, um ihn zu be- schuldigen (pag. 253 Z. 27 f. und pag. 255 Z. 36 f.). Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten somit zahlreiche Lü- gensignale. Sie sind auch zum Kerngeschehen weder konstant noch stringent, de- tailliert oder stimmig. Zudem fielen die Erklärungen des Beschuldigten meist aus- weichend und unplausibel aus, womit seine Schilderungen insgesamt unglaubhaft sind. Sie vermögen die Version von B.________ nicht zu entkräften. 9.6 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach den voranstehenden Erwägungen erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________ und von C.________ als erstellt, dass der Beschuldigte B.________ am 5. März 2019 als «Putana» bezeichnete und sie zu- dem mit beiden Händen seitlich auf linker Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess. B.________ verhielt sich am 5. März 2019 hingegen sachlich und korrekt. Sie lachte den Beschuldigten weder aus noch betitelte sie ihn als «Arsch- loch». III. Rechtliche Würdigung 10. Beschimpfung 10.1 Theoretische Grundlagen Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschrie- benen Arten. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverlet- zenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzu- ordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 6 zu Art. 177). Art. 177 Abs. 2 StGB gibt dem Richter mit der Provokation einen fakultativen Straf- ausschliessungsgrund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Be- schimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gege- ben hat (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2018, N 23 zu Art. 177). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten er- regten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 177). 15 10.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag von B.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Beschimpfung vor (pag. 4). Der Beschuldigte bezeichnete B.________ am 5. März 2019 anlässlich der zweiten Wohnungsabnahme als «Putana». «Putana» heisst «Nutte/Hure» auf Italienisch und stellt damit ein klassisches Schimpfwort dar, mit dem der Beschuldigte B.________ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff und diffamierte. Der objektive und sub- jektive Tatbestand der Beschimpfung sind somit erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ den Beschuldigten am 5. März 2019 weder ausgelacht noch beschimpft hat. Sie verhielt sich gegenüber dem Beschuldigten somit nicht ungebührlich oder provokativ und gab mithin keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Das Verhalten von B.________ rechtfer- tigt zusammengefasst keine Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich oder dargetan worden. Der Beschuldigte ist somit wegen Beschimpfung, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________, schuldig zu erklären. 11. Tätlichkeiten 11.1 Theoretische Grundlagen Der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 120 f.). 11.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag von B.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten vor (pag. 4). Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte B.________ am 5. März 2019 mit beiden Händen seitlich auf Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung stiess. Die «Schubser» bzw. Stösse verursachten bei B.________ zwar keine Ver- letzungen, jedoch waren diese für sie auch später noch spürbar. Damit hat der Be- schuldigte in einer Art und Weise auf den Körper von B.________ eingewirkt, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritt. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wollte B.________ mit seinen Stössen und «Schubsern» aus sei- ner Wohnung «bugsieren» und handelte damit zweifellos direktvorsätzlich. Er wusste, dass diese Handlung eine das übliche resp. gesellschaftlich akzeptierte Mass übersteigende Einwirkung auf ihren Körper bewirkte. Somit ist auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. 16 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte ist damit wegen Tätlichkeiten, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________, schuldig zu erklären. 12. Fazit Vorliegend erfolgen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und wegen Tätlichkeiten. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Art. 126 StGB und Art. 177 StGB echte Konkurrenz. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 121 f.). 14. Beschimpfung 14.1 Strafrahmen Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte die Liegenschaftsverwalterin B.________ im Rah- men der zweiten Wohnungsabnahme und in Anwesenheit ihres Arbeitskollegen C.________ als «Putana». Sein Handeln weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Beschimpfungen ist die objektive Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung als leicht zu qualifizieren. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte B.________ direktvorsätzlich und weil er sich über sie ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn somit nicht zu entlasten. Der Be- schuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und seine gegenteilige Meinung betreffend die Reinigung bzw. die Sauberkeit seiner ehemaligen Woh- nung gegenüber B.________ anständig kundtun können. Die subjektiven Tatkom- ponenten sind damit als neutral zu werten. 14.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und angesichts des Strafrahmens wiegt das Tatverschulden in casu leicht. 17 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der den Geschä- digten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor (S. 48). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit diesem Referenzsachverhalt und der Kammer erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als verschuldensangemessen. 14.3 Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124): A.________ ist verheiratet und hat ein Kind im Irak. Bis vor vier Jahren hat er als Gerüstbauer gear- beitet. Er hat eine Nervenkrankheit und musste sich einer Rückenoperation unterziehen. Ihm ist oft schwindlig und er hat einen Tinnitus. A.________ ist krankgeschrieben und wartet auf eine IV-Rente (zum Ganzen pag. 41). Gemäss den vorliegenden Akten ist er vor seiner Verurteilung vom 22.08.2019 noch nie straffällig geworden (pag. 13). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Feststellungen an. In der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm gesundheitlich «ganz, ganz schlecht». Manchmal sei er dem Tod näher als dem Leben (pag. 251 Z. 19 f.). Er arbeite nicht und werde finanziell durch den Sozialdienst sowie von seiner Ehe- frau unterstützt. Zudem gebe es noch Untersuchungen wegen seines Antrags auf IV (zum Ganzen pag. 252 Z. 5 ff.). All diese Umstände führen weder zu einer Straf- erhöhung noch zu einer Strafminderung. 14.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht vorhanden. Dies kann ihm aller- dings nicht angelastet werden, sondern ist neutral zu gewichten. Mittlerweile gibt der Beschuldigte zwar zu, B.________ als «Putana» betitelt zu haben, behauptet aber, er habe dies erst gemacht, nachdem ihn B.________ als «Arschloch» be- zeichnet habe, was aus Sicht der Kammer gemäss vorliegendem Beweisergebnis nicht zutrifft (siehe E. 9.6 oben). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig, was je- doch erwartet werden kann und daher ebenfalls neutral zu werten ist. 14.3.3 Strafempfindlichkeit Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass beim Beschuldigten trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszuma- chen ist. 18 14.3.4 Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 14.4 Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die von der Vorin- stanz auf CHF 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlver- haltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermes- sen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbio- grafie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4.; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch sind andere Faktoren ersichtlich, auf- grund deren ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten deshalb zu gewähren. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet es die Kammer aus spezialprä- ventiven Gründen weder gerechtfertigt noch geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschul- digten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Durch die für den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zwingend auszufällende Übertretungsbusse (siehe E. 15 un- ten) wird dem Beschuldigten der Ernst der Lage ausreichend vor Augen geführt und zugleich demonstriert, was bei Nichtbewährung droht. Insgesamt wird die Beschimpfung somit mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, sanktioniert und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 15. Tätlichkeiten 15.1 Strafrahmen Art. 126 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Tätlichkeiten eine Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, sofern es das Gesetz – wie in casu – nicht anders bestimmt. 19 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte stiess B.________ mit beiden Händen seitlich auf Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung. Sein «Schubser» hinterliess bei B.________ zwar keine sichtbaren Spuren wie beispielsweise eine Beule, war für sie aber auch nach dem Vorfall noch spürbar. Der Beschuldigte handelte weder besonders verwerflich noch planmässig. Im Spektrum der vorstellbaren Handlungen bewegt sich das Schubsen resp. Stos- sen auf Schulterhöhe eher an der Grenze zur nicht sanktionierten Tat und ist somit als leicht zu qualifizieren. 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte schubste B.________ direktvorsätzlich und aus egoistischen Be- weggründen. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und B.________ mündlich dazu bewegen können, die Wohnung zu verlassen. All diese Umstände sind neutral zu werten. 15.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe In Würdigung des Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 festgesetzte Busse erscheint der Kammer verschuldensangemessen. 15.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf die hiervor unter Erwä- gung 14.3 gemachten Ausführungen verwiesen. Auch bezüglich der Tätlichkeit ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Er dementiert nach wie vor, B.________ auch nur berührt zu haben, geschweige denn, sie geschubst bzw. ge- stossen zu haben (vgl. pag. 15 Z. 2 ff.). 15.4 Konkrete Strafe Für den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ist der Beschuldigte somit zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird auf drei Tage festgesetzt. 16. Fazit Insgesamt wird der Beschuldigte daher zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 bzw. bei schuld- haftem Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ver- urteilt. 20 V. Kosten und Entschädigung 17. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belau- fend auf CHF 1’700.00, zu tragen. 18. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Beschimpfung, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________ 2. der Tätlichkeit, begangen am 5. März 2019 um ca. 11:10 Uhr an der G.________ (Strasse) in D.________ und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106, 126 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 22 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Januar 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Hofstetter Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23