Ein Revisionsgrund liegt nicht vor. Daher kann der Gesuchsteller den rechtskräftigen Strafbefehl – selbst wenn dieser inhaltlich falsch wäre – nicht mehr korrigieren lassen. Die Ursache des Revisionsgesuchs findet sich zudem einzig in der Folge des temporären Entzugs seiner Jagdzulassung. Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsmissbräuchlich. 5.5 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten unbegründet. Zulässige Revisionsgründe liegen nicht vor. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 4 IV.